Wenn Journalismus zum Anwalt des Verbrechens wird (Advocatus Diaboli) Eine kritische Analyse des SPIEGEL-Berichts über das „Zopf-Video“

Am 6. Januar 2026 veröffentlichte das Magazin DER SPIEGEL einen Beitrag der Journalisten Mohammad Al-Khalil, Christoph Reuter und Najar Al-Riyadh über die Tötung eines kurdischen Mädchens in Syrien. Der Bericht konzentrierte sich auf einen kurzen Videoclip, der einen Mann zeigt, der einen abgeschnittenen Haarzopf präsentiert, und stufte dieses Video als „irreführend“ ein.

Der Vorfall wurde als isoliertes Ereignis dargestellt. Tatsächlich handelt es sich jedoch weder um einen Einzelfall noch um eine außergewöhnliche Tat, sondern um ein wiederkehrendes Muster kriegsbedingter Gewalt mit klarer symbolischer und entwürdigender Dimension. Vergleichbare Verbrechen wurden wiederholt dokumentiert, unter anderem im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo, wo die Leiche einer kurdischen Kämpferin unter religiösen Parolen von einem Gebäude geworfen wurde. Ähnliche Praktiken richteten sich auch gegen Drusen in Suweida durch das Abschneiden ihrer Schnurrbärte sowie gegen Alawiten an der syrischen Küste. Diese Handlungen tragen eine bewusste, kollektiv erniedrigende Symbolik.

Das Verbrechen beschränkt sich nicht auf die Tötung selbst, sondern zielt auf Demütigung, Identitätszerstörung und kollektive Einschüchterung ab. Gewalt wird hier zur Botschaft an ganze Gemeinschaften. Der SPIEGEL-Bericht ordnete die Tat jedoch in einen Kontext ein, der faktisch auf eine Relativierung und Entlastung hinausläuft.

Ziel dieser Analyse ist es, die Fakten neu zu bewerten, den Bericht kritisch zu überprüfen und aufzuzeigen, dass DER SPIEGEL vorschnelle Schlussfolgerungen auf Grundlage unvollständiger Informationen gezogen und belastbare Beweise ignoriert hat, die das Verbrechen eindeutig belegen.

  1. Zentrale Aussagen des SPIEGEL-Berichts
    Der Beitrag mit dem Titel „Deshalb bewegt ein wohl falscher Zopf die Welt“ kommt zu folgenden Kernaussagen:

– Der Bericht stütze sich auf Aussagen „lokaler Verantwortlicher“ und anonymer Augenzeugen.
– Das Video zeige einen künstlichen Haarzopf, der nicht mit einem Übergriff in Verbindung stehe.
– Der Beschuldigte Rami Al-Dahesh sei ein ziviler Angestellter; das Video sei spontan, scherzhaft entstanden und nicht von ihm selbst veröffentlicht worden.
– Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) hätten das Video instrumentalisiert, um internationales Mitgefühl zu mobilisieren.

  1. Kritische Analyse

2.1 Einseitige Quellenlage und anonyme Zeugen
Der Bericht verzichtete vollständig auf die Nennung von Zeugennamen, obwohl keine erkennbare Gefährdung bestand. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen grundlegende Standards journalistischer Recherche dar und untergräbt die Glaubwürdigkeit der Darstellung. Zudem wurde ein zentrales Interview mit dem Restaurantbesitzer Naif Al-Mohammad, in dessen Lokal das erste Video aufgenommen wurde, bewusst ignoriert.

Darüber hinaus ließ der Bericht ein zweites Video außer Acht, in dem sich der Täter öffentlich mit dem Haarzopf brüstet.

2.2 Ignorierte Videobeweise
Rami Al-Dahesh veröffentlichte am 20.01.2026 selbst ein weiteres Video, in dem er den Zopf präsentiert und indirekt auf die Tötung des Mädchens Bezug nimmt. In einem zweiten, sieben Sekunden langen Clip wiederholt er auf offener Straße den Ausdruck „Zopf eines kurdischen Mädchens“. Diese Aufnahmen widerlegen eindeutig die Darstellung des SPIEGEL, wurden jedoch vollständig ausgeblendet.

2.3 Geografische Falschdarstellungen
Der Bericht behauptet, der Vorfall habe in Tal Abyad stattgefunden, wo es angeblich keine kurdischen Kämpferinnen gebe. Tatsächlich ereignete sich das Verbrechen in Raqqa. Dies wird sowohl durch die Aussagen des Täters selbst als auch durch die Videoaufnahmen eindeutig belegt.

Auch die Behauptung, es habe sic


h um einen künstlichen Haarzopf gehandelt, ist realitätsfern. In von islamistischen Gruppen kontrollierten Gebieten wie Tal Abyad sind Damenfriseursalons verboten; der Verkauf oder die Herstellung künstlicher Zöpfe ist dort nicht dokumentiert.

2.4 Unzutreffende Darstellung als Zivilist
In den Videos trägt Al-Dahesh Waffen, militärische Kommunikationsgeräte sowie das phosphoreszierende Abzeichen bewaffneter Kämpfer. Die Aufnahmen belegen, dass er unmittelbar aus Kampfhandlungen zurückkehrte. Seine bekannte Biografie zeigt, dass er seit 2013 als bewaffneter Kämpfer aktiv war, später dem sogenannten Islamischen Staat beitrat und in mehrere schwere Gewaltverbrechen verwickelt war.

2.5 Täterentlastung und Schuldzuweisung an das Opfer
Der Bericht suggeriert, das Opfer sei durch angebliche Zwangsrekrutierung selbst mitverantwortlich. Diese Darstellung widerspricht sowohl den rechtlichen Bestimmungen der SDF als auch früheren Berichten des SPIEGEL selbst, in denen ausdrücklich festgehalten wurde, dass Frauen dort nicht zwangsrekrutiert werden.

  1. Methodische Gesamtbewertung
    Der SPIEGEL-Bericht beendete faktisch die Recherche, ohne ein gerichtliches Verfahren oder gesicherte Ermittlungen abzuwarten, und konstruierte eine abgeschlossene Erzählung auf Grundlage anonymer Aussagen. Zentrale Beweise wie Originalvideos, geografische Fakten, militärische Indizien und die dokumentierte Vorgeschichte des Täters wurden ignoriert.
  2. Symbolische und gesellschaftliche Dimension
    Der Haarzopf ist ein zentrales Symbol kurdischer weiblicher Identität, Würde und Widerstandskraft. Sein Abschneiden stellt keinen nebensächlichen Akt dar, sondern einen gezielten Angriff auf die Würde der Frau und die Moral der gesamten Gemeinschaft.

– Identitätsverletzung durch Angriff auf kulturelle Symbole
– Psychologischer Terror zur Einschüchterung von Kämpferinnen und Zivilbevölkerung
– Machtdemonstration patriarchaler und extremistischer Ideologien
– Nachhaltige Wirkung auf gesellschaftliche Widerstandskraft

  1. Rechtliche Einordnung
    Der Fall erfüllt die Merkmale eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Die Tat ist Teil einer systematischen Gewaltpraxis gegen Frauen, insbesondere gegen kurdische Frauen, einschließlich psychischer Folter, erniedrigender Behandlung und identitätsbasierter Verfolgung.

Schlussfolgerung
– Dem veröffentlichten SPIEGEL-Bericht fehlt es an Ausgewogenheit und sorgfältiger Faktenprüfung.
– Er stützt sich vollständig auf anonyme Quellen ohne zwingende Notwendigkeit.
– Er ignoriert originale Videobeweise, die vom Täter selbst veröffentlicht wurden.
– Er führt faktisch zur Entlastung des Täters und zur moralischen wie faktischen Belastung des Opfers.